Datenspeicherung der SCHUFA und DSGVO: Passt das zusammen?
Die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hat mit Inkrafttreten im Mai 2018 das vorher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Die DSGVO gilt nicht nur bundes-, sondern europaweit und dient damit der Vereinheitlichung der europäischen Datenschutzbestimmungen.
Artikel 17 der DSGVO behandelt speziell das „Recht auf Vergessenwerden“, welches eine dauerhafte Speicherung personenbezogener digitaler Daten verbietet. Die SCHUFA ist von dem „Recht auf Vergessenwerden“ zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, bildet jedoch als Auskunftei eine Ausnahme, da sie Ihre Daten rechtmäßig erhebt. Doch auch der Verwendung der Daten aus den SCHUFA-Akten sind Grenzen gesetzt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil von Dezember 2023 entschieden, dass die SCHUFA den Score von Privatpersonen nur an Unternehmen weitergeben darf, wenn sie sicherstellt, dass die Unternehmen die Kreditwürdigkeit auch mit anderen Daten überprüfen und nicht ausschließlich anhand des SCHUFA-Scores entscheiden. Zudem unterliegen die Daten den festgelegten SCHUFA-Löschfristen.
Weitere Informationen bezüglich DSGVO und SCHUFA finden Sie auf der offiziellen Website, schufa.de – die Löschfristen werden dort ebenso aufgeführt.